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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hans Ecker Trio

Das Hans Ecker Trio trifft auftrittsbezogene, schriftliche Vereinbarungen mit dem jeweils als bevollmächtigt ausgewiesenen Veranstalter (Kontrahent 2 – im Folgetext kurz K.2).
Die schriftlichen Vereinbarungen enthalten jeweils die Anschriften von K.1 und K.2 sowie den genauen Auftrittsort, die Engagementdauer und die auftragsbezogene, individuell vereinbarte Gage. Überdies enthalten die Vereinbarungen das Datum derUnterfertigung sowie nachstehend angeführte Positionen.

K1 erhält mindestens 2 Stunde vor Beginn der Veranstaltung Gelegenheit zum ungehinderten Aufbau und Einstellen der Musik- und ggf. Trio-eigenen Lichtanlage. Wenn zusätzlich eine Lichtanlage notwendig sein sollte, so wird diese von K.2 ohne Kosten für K.1 zur Verfügung gestellt. Dies wird im Vertrag festgelegt. Die Mindestgröße der Bühne beträgt 12 m². Auf der Bühne muß ein fachgerecht installierter Starkstromanschluß (380 V), oder zwei von einanderunabhängige 220 Volt-Anschlüsse, vorhanden sein.  Sollte der Auftritt durch mangelhafte Technik verhindert werden, so hat der Veranstalter die Gesamtsumme voll auszubezahlen. Bei eventuellen Schäden durch Nichteinhaltung haftet der Veranstalter K.2 alleine. K.2 verpflichtet sich auch , Raufereien und Tumulte sowie Störungen des künstlerischen Vortrages von K.1, zu unterbinden, da sonst K.1 das Recht zusteht, den Auftritt sofort abzubrechen. In diesem Falle wird das Gesamthonorar sofort fällig.
Technische Erfordernisse bei bereitgestellter PA für K.1;
2 Gesangsmikros (davon 2 Funk), 1 Mikro für Akkordeon, 1 Mikro (Abnahme für Gitarrenverstärker), 2 Klinkeneingänge für Keyboard, Klinkeneingang für 1 Bassgeige, Klinkeneingang für 1 Gitarre, 3 Monitoren (getrennte Wege nicht erforderlich). Absprache mit Techniker vor Ort oder mit Peter Jägersberger unter 0699 / 104 36 062.
K.2 zahlt die vereinbarte, schriftlich festgehaltene Pauschalgage für die musikalischen Darbietungen (Wiederholung der Gesamtsumme in Worten). Zusätzlich werden eventuelle Anfahrtsspesen gesondert angeführt. Sämtliche angeführten Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Honorar wird unmittelbar nach dem Auftritt in bar (€) an K.1 ausbezahlt.
Im Falle einer Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter K.2 bis 10 Tagen vor Auftrittstermin hat K.2 60 %, bis 3 Tage vor dem Auftritt 80 % der Gesamtsumme und bei Absage durch K.2 – aus welchen Gründen auch immer – innerhalb von drei Tagen vor der Veranstaltung und am Tag der Veranstaltung, die volle Gesamtsumme auszubezahlen. Alle anfallenden Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben sowie die Anmeldung bei der AKM, werden von K.2 entrichtet.
Die Werbung für die Veranstaltung wird von K.2 selbst übernommen. Für die Dauer des Engagements wird von K.2 ausreichend Verpflegung für 3 Personen, zuzüglich eines Technikers (bei Großveranstaltungen 2 Techniker) von K.1, beigestellt, ebenso bei Bedarf  entsprechende Übernachtungsmöglichkeiten (Absprache vor Vertragsabschluss bzw. in schriftlicher Form als Eintrag in den Vertrag). Bei Krankheit oder in anderen Fällen in denen es unmöglich ist einen Stellvertreter zu beschaffen, kann K.1 mit weniger Personen als angeführt eintreffen. Bei Erkrankung, Todesfällen in der Familie sowie Auflösung der Gruppe, bzw. im Falle eines Fernsehauftrittes, kann eine Ersatzkapelle zur Verfügung gestellt werden, ohne daß dem Veranstalter dafür Mehrkosten entstehen dürfen. Davon ausgenommen sind Ereignisse, die kurzfristig vor dem Auftritt eintreten, also höhere Gewalten oder ein Autounfall, bzw. plötzliche Erkrankung eines Künstlers. In derartigen Fällen hat K.2 keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.
Über die im Vertrag enthaltenen Konditionen wird gegenüber Dritten Stillschweigen vereinbart.
Der Vertrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsdatum von K.2 (plus Firmen- oder Vereinsstempel) unterfertigt, eingeschrieben an K.1. zurückzusenden – oder in beiderseitiger Abstimmung per Telefax oder eingescannt per EMail- ansonsten ist er als ungültig anzusehen. Für Schäden an der Musikanlage die während der Dauer des Vertragszeitraumes durch Dritte entstehen, inkl. der Spielpausen sowie Ein- und Ausräumarbeiten, als auch bei Lagerung im Zuge der Veranstaltung, sowie für Schäden die durch Stromschwankungen entstehen, haftet K.2. Sollte ein in dieser Vereinbarung festgehaltener Punkt nicht eingehalten werden, so ist K.1 von seiner Vertragsplicht befreit. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch einen Vertragspartner ist an den Geschädigten eine Konventionalsstrafe in Höhe des vereinbarten  Honorares fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Veranstaltungstermin zu bezahlen. Gerichtsstand für Streitfälle aus dieser Vereinbarung ist Wien. Es gilt ausnahmslos österreichisches Recht. Der die Vereinbarung unterzeichnende K.2 haftet für die Einhaltung der Vertragspunkte.  Bei einem Weiterverkauf dieses Engagementvertrages darf nicht mehr als 10 % auf die Gesamtsumme aufgeschlagen werden, bzw. bedarf es des Einverständnisses von K1. in schriftlicher Form.

Informationsblatt zum Datenschutz

Stand: 1. Jänner 2018